Dienstleistungen
Wenn Sie an einem Verkehrsunfall beteiligt sind oder im Straßenverkehr ein Schaden entsteht, kann es sein, dass Sie die Daten von Fahrzeugen oder Halterinnen beziehungsweise Haltern benötigen. Dies gilt auch, wenn Sie zum Beispiel mit dem Fahrrad oder zu Fuß am Straßenverkehr teilnehmen.
Dafür können Sie eine Fahrzeugregisterauskunft beantragen
Sie können eine einfache oder eine erweiterte Fahrzeugregisterauskunft beantragen.
Eine einfache Fahrzeugregisterauskunft ist anhand eines Fahrzeugkennzeichens oder einer Fahrzeug-Identifizierungsnummer möglich. Sie erhalten Auskunft über bestimmte gespeicherte Fahrzeugdaten sowie Daten zu Halterinnen und Haltern. Die Auskunft beinhaltet zum Beispiel folgende Daten:
Sie müssen erklären, dass Sie diese im Zusammenhang mit einem Unfall oder einem Schaden für eine versicherungstechnische oder juristische Auseinandersetzung benötigen. Gegebenenfalls müssen Sie dies nachweisen.
In Einzelfällen ist eine erweiterte Fahrzeugregisterauskunft möglich. Im Gegensatz zur einfachen Fahrzeugregisterauskunft ist diese auch anhand von Personalien der Fahrzeughalterin beziehungsweise des Fahrzeughalters möglich. Sie erhalten Auskünfte über weitere Fahrzeugdaten sowie Daten von Halterinnen und Haltern, zum Beispiel
Hierfür müssen Sie Ihre besonderen Gründe nachweisen.
Sie können eine Auskunft beantragen, wenn ein Schaden eintritt, egal, ob Sie diesen verursacht haben oder eine andere Person. Der Schaden kann sowohl während einer Fahrt als auch beim Parken entstanden sein. Dabei ist es unerheblich, ob er im öffentlichen Straßenraum oder auf einem privaten Gelände oder Grundstück stattgefunden hat.
Zulassungsbehörde oder Kraftfahrt-Bundesamt
Den Antrag auf Fahrzeugregisterauskunft können Sie stellen
Wenn Sie die Auskunft beim ZFZR beantragen, müssen Sie Ihren Antrag schriftlich stellen:
Wenn Sie die Auskunft über die kennzeichenführende örtliche Zulassungsbehörde des betreffenden Fahrzeugs beantragen möchten, informieren Sie sich dort über das jeweilige Verfahren.
keine
keine
Gebühr: 5,10 EUR
keine
21.04.2026 Verkehrsministerium Baden-Württemberg