Baulandmanagement
Ziel des Baulandmanagements ist es, eine gerechtere Verteilung der Lasten der Wohnbaulandentwicklung zu erreichen. Hierzu sollen Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und Investoren unter Teilverzicht der Bodenwertsteigerung an den Kosten der Wohnbaulandentwicklung beteiligt werden, die sonst von der Stadt zu tragen wären.
Das Baulandmanagement kommt immer dann zum Einsatz, wenn durch einen Bebauungsplan eine höherwertige Nutzung von Flächen ermöglicht wird. Es besteht aus den drei Säulen „Städtebauliche Qualitäten“, „Infrastrukturfolgekosten“ und „Sozialer Wohnungsbau“.
Im Mai 2018 hat der Gemeinderat die Einführung des Baulandmanagements beschlossen.
Mit Beschluss vom 13.11.2019 hat der Gemeinderat die 1. Änderung vorgenommen. Seither sind Sozialwohnungen auch in gemischt genutzten Gebieten anteilig zu erstellen. Darüber hinaus wurde die Frist der Bauverpflichtung auf 4 Jahre erhöht.
Zuletzt wurde am 01.03.2023 die 2. Änderung beschlossen. Neben verschiedenen Vereinfachungen und Klarstellungen wird damit die Sozialquote im Wohnungsbau von 10 auf 20 % erhöht. Geändert wird auch die Kappungsgrenze, sodass dem Vorhabenträger künftig noch 1/3 der planungsbedingten Bodenwertsteigerung erhalten bleiben soll, statt bisher 50 %. Die Kappungsgrenze dient vor allem als Orientierungswert, um die Angemessenheit der Leistungen zu gewährleisten – eine Überschreitung kann nach Bewertung des Einzelfalls erfolgen.
Aktuell gelten somit die folgenden Anforderungen:
Baustein 1: Sicherung städtebaulicher Qualität
In diesem Baustein des Baulandmanagements sind einige „Grundregeln“ enthalten, die festlegen, wie bei einer städtebaulichen Entwicklung mit Änderung des Planungsrechts (Bebauungsplanverfahren) zu verfahren ist. Ziel ist es, einen qualitätvollen Städtebau zu sichern. So werden etwa die Rahmenbedingungen und städtebaulichen Zielsetzungen neuer Projekte zunächst im Technik und Umweltausschuss beraten und festgelegt. Nach diesen Vorgaben sind anschließend verschiedene Planungsalternativen zu erstellen, die die Grundlage für die Entscheidung in den gemeinderätlichen Gremien bilden. Außerdem soll es in den neuen Gebieten Bauverpflichtungen geben. Die Grundstücke müssen dann innerhalb einer Frist von 4 Jahren bebaut werden. Damit soll die Entstehung neuer Baulücken verhindert werden.
Baustein 2: Folgekosten
Umfasst sind hier zum einen die technischen Infrastrukturen für die Erschließung, wie Straßen und Ver- und Entsorgungsleitungen, aber auch Grünanlagen und Kinderspielplätze. Zum anderen fallen auch die sozialen Folgekosten für zusätzliche Kindergarten- und Krippenplätze sowie für erforderliche Neu- und Anbauten an Grundschulen und Sporteinrichtungen, die durch den zusätzlichen Bedarf der neuen Bewohner in den Gebieten entstehen, darunter. Sämtliche der genannten Kosten sind nach dem Baulandmanagement von den Vorhabenträgern zu tragen.
Baustein 3: Sozialquote im Wohnungsbau
Die Investoren werden außerdem verpflichtet, im Geschosswohnungsbau einen Anteil von 20 % der Geschossfläche im Bereich des sozialen Mietwohnungsbaus zu erstellen. Bei der Entwicklung von Einfamilienhausgebieten ist ebenfalls eine Quote von 20 % - allerdings für das preiswerte Wohneigentum - zu erfüllen. Der geförderte Wohnraum ist grundsätzlich innerhalb des jeweiligen Gebiets herzustellen. Über Abweichungen entscheidet im Einzelfall der Gemeinderat.
Wieslocher Baulandmanagement
Im Wieslocher Baulandmanagement werden sämtliche Forderungen, die Vorhabenträger in Folge städtebaulicher Planungen zu erfüllen haben, zusammengeführt: