Dienstleistungen
Wenn Sie Betreiber einer Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage sind, müssen Sie deren Schadstoffausstoß fortlaufend durch kontinuierliche Messungen ermitteln, aufzeichnen und auswerten.
Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen müssen Sie jedes Kalenderjahr einen Messbericht erstellen und der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
Die zuständige Behörde für Anlagen, die unter die Verordnung über Großfeuerungs-,Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) fallen, ist in den meisten Fällen die Abteilung 5, Umwelt des örtlich zuständigen Regierungspräsidiums. In Einzelfällen kann eine davon abweichende Zuständigkeit vorliegen.
Nach der Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung des Landes Baden-Württemberg (ImSchZuVO) gilt:
Die Abteilungen 5, Umwelt der jeweils örtlich zuständigen Regierungspräsidien sind die zuständigen Immissionsschutzbehörden für Betriebsgelände, auf denen
vorhanden ist oder errichtet werden soll.
Die Abteilung 9, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau des Regierungspräsidiums Freiburg ist darüber hinaus die landesweit zuständige Immissionsschutzbehörde für
Die örtlich zuständige untere Immissionsschutzbehörde (Landratsamt oder Stadtverwaltung) ist die zuständige Behörde für alle sonstigen Betriebsgelände, die nicht unter die oben beschriebenen Regelungen fallen.
Sie sind Betreiber einer Großfeuerungs, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage nach 13. BImSchV.
Vollständiger Messbericht
Keine
Bitte achten Sie darauf, den Messbericht bei der für Ihre Anlage zuständigen Immissionsschutzbehörde einzureichen.
16.01.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg