Impfschäden
Soziale Entschädigung in der Bundesrepublik Deutschland bedeutet: Wer einen gesundheitlichen Schaden erleidet, für dessen Folgen die Gemeinschaft in besonderer Weise einsteht, hat Anspruch auf Versorgung. Damit sollen besondere Opfer zumindest finanziell abgegolten werden. Auch die Hinterbliebenen solcher Beschädigten können eine Versorgung beanspruchen, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
Zuständige Stelle
Leistungsdetails
Voraussetzungen
Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch nach dem SGB XIV ist grundsätzlich ein sog. schädigendes Ereignis, in diesem Fall eine Schutzimpfung, welches in der Folge zu einem gesundheitlichen Schaden führt, der selbst weitere gesundheitliche und/oder auch wirtschaftliche Folgen für die betroffene Person verursacht.
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag schriftlich oder mündlich stellen. Die zuständige Stelle klärt den Sachverhalt von sich aus auf. Sie sind verpflichtet, bei der Aufklärung mitzuwirken.
Die zuständige Stelle kann
- Auskunftspersonen und Sachverständige hören,
- Krankenpapiere, Aufzeichnungen und Ähnliches von den jeweiligen Trägern zur Einsicht heranziehen,
- Gutachten und amtliche Auskünfte einholen und
- Urkunden beschaffen oder die Beteiligten beauftragen, diese vorzulegen oder beizubringen.
Nach abgeschlossener Prüfung erhalten Sie einen Bescheid, in dem Ihnen die zuständige Stelle erläutert, ob und welche Leistungen Sie erhalten.
Sie bekommen die Leistungen in der Regel rückwirkend ab dem Zeitpunkt Ihrer Antragstellung
Fristen
Nähere Informationen folgen in Kürze
Erforderliche Unterlagen
- in der Regel: keine
Hinweis: Unterlagen wie z.B. ein ärztliches Gutachten, das Ihren Gesundheitszustand belegt, können Sie mit dem Antrag oder auch später einreichen.
Kosten
keine
Bearbeitungsdauer
Im Durchschnitt: acht Monate
Sie kann je nach Lage des Einzelfalles länger sein. Dies ist z.B. der Fall, wenn sich die medizinische Beurteilung schwierig gestaltet.
Hinweise
keine
Rechtsgrundlage
Die Leistungen der Sozialen Entschädigung werden seit dem 01.01.2024 nach dem Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch (SGB XIV) erbracht. Das SGB XIV löst das BVG und teilweise dessen Nebengesetze vollständig ab. Hierdurch soll das Soziale Entschädigungsrecht transparent und klar strukturiert werden. Für schädigende Ereignisse vor dem 01.01.2024 sind die Regelungen des bis zum 31.12.2023 geltenden Rechts anwendbar.
Für Berechtigte, die bereits vor dem 01.01.2024 Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem Bundesversorgungsgesetz bezogen haben, gibt es einen umfangreichen Besitzstand. Für diese Berechtigten ist auch ein Wechsel im Rahmen eines Wahlrechts in das neue Recht des SGB XIV möglich. Einzige Ausnahme bilden die sogenannten Grundrentner. Berechtigte, die ausschließlich eine Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz beziehen, sind im neuen Recht des SGB XIV finanziell in jedem Fall bessergestellt. Dieser Personenkreis wurde per Gesetz ab 01.01.2024 in das SGB XIV überführt und erhält die entsprechenden Leistungen.
Freigabevermerk
Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis