Die aufenthaltsrechtliche Stellung von türkischen Staatsangehörigen richtet sich nicht nur nach dem für Drittstaatsangehörige geltenden Aufenthaltsgesetz (AufenthG), sondern auch nach dem EU-Assoziationsrecht.
Maßgeblich sind der auf dieser Grundlage vom Assoziationsrat erlassene Beschluss 1/80 (ARB 1/80) sowie die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum EU-Assoziationsrecht.