Dienstleistungen
Wenn Sie gefährliche Abfälle verwerten, beseitigen, sammeln oder befördern, unterliegt dies einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren.
Ausgenommen sind private Haushalte und Kleinmengenerzeuger, die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugen.
Wenn Sie nachweispflichtig sind und weniger als 20 Tonnen pro Jahr und Abfallart erzeugen, können Sie Ihren Abfall über den Sammelnachweis eines Beförderers organisieren. Dieser nimmt für Sie am elektronischen Nachweisverfahren teil.
SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH
Die Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.
Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen zehn Kalendertage.
Gebühr nach Nummer 1.1.29 der Anlage II zur Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich: von 80,00 EUR bis 1500 EUR
Gebühr nach Nummer 1.1.27 der Anlage II zur Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich: von 80,00 EUR bis 6000 EUR
Gebühr nach Nummer 1.1.28 der Anklage II zur Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich: von 80,00 EUR bis 2500 EUR
Hinweis: Bei Bestätigung durch Fristablauf nach § 5 Absatz 5 NachwV wird für die Prüfung der Nachweiserklärungen eine Gebühr erhoben. Diese reduziert sich um 50,00 EUR, höchstens jedoch auf die Hälfte der für die Bestätigung festzusetzenden Gebühr.
Die Behörde hat bei vollständig vorliegenden und korrekten Nachweisunterlagen 30 Tage Zeit bis zur Behördlichen Bestätigung, der Eingang muss innerhalb von 12 Kalendertagen bestätigt werden.
Ein Nachweis kann maximal für fünf Jahre bestätigt werden.
In Baden-Württemberg sind gefährliche Abfälle zur Beseitigung andienungspflichtig. Diese Regelung stellt sicher, dass die Kapazitäten der Sonderabfalldeponie Billigheim von den Abfallerzeugern und -besitzern aus Baden-Württemberg genutzt werden. Diese Deponie wird vom Land zur Entsorgung von Sonderabfällen bereitgehalten.
Nicht der Andienungspflicht unterliegen hingegen:
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (NachwV):
20.02.2026 Umweltministerium Baden-Württemberg