Naturschutzgebiet "Frauenweilerwiesen"

Das Naturschutzgebiet "Frauweilerwiesen" liegt südöstlich von Frauenweiler, zwischen der L594 und der A6. Es ist das einzige Naturschutzgebiet in der Umgebung, das sich ganzheitlich auf Wieslocher Gemarkung befindet. Es zeichnet sich durch zwei Seen und mehreren Tümpeln aus und umfasst insgesamt 12,2 Hektar. Des Weiteren sind Weiden- und Erlengehölze, Sumpf- und Wasserpflanzen sowie Röhricht- und Schilfgürtel im Gebiet heimisch. Zusätzlich wurden auch Wiesenflächen miteinbezogen. 

Libelle sitzt auf einem Holzsteg.
Libelle sitzt auf einem Holzsteg. | © Stadt Wiesloch

Schutzzweck

Schutzzweck ist der Erhalt letzter Wechselfeuchter Wiesen, auf einer Fläche, die ehemals eine Tongrube war. Der Lebensraum heimischer Tier- und Pflanzenarten besonders als Laich- und Brutplatz für Fisch-, Amphibien-, Reptilien-, Vogel-, und Kleinsäugerarten soll gewahrt werden.

Verbote

Zusätzlich zu den generellen Verhaltensregeln und Verboten in Naturschutzgebieten gelten im Naturschutzgebiet "Frauweilerwiesen" folgende Bestimmungen:

Es ist verboten:
  1. bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
  2. Straßen, Wege, Plätze, oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
  3. die Bodengestalt zu verändern;
  4. fließende oder stehende Gewässer zu schaffen, zu beseitigen, zu verändern sowie Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern;
  5. Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern;
  6. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
  7. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  8. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn-, oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
  9. die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
  10. Dauergrünland in Ackerland umzubrechen;
  11. zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu benutzen;
  12. Feuer zu entzünden oder zu unterhalten sowie zu grillen;
  13. ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen;
  14. die Wege zu verlassen;
  15. Erholungseinrichtungen aller Art anzulegen;
  16. zu reiten;
  17. zu baden, sowie die Wasserflächen mit Booten, Flößen oder anderen schwimmfähigen Unterlagen zu benutzen oder sonstige schwimmenden Anlagen zu verankern oder zu betreiben sowie Stege zu errichten;
  18. Flugmodelle oder Modellboote zu betreiben;
  19. Hunde mitzuführen

Diese Verbote sollten eigentlich selbstverständlich sein, doch leider zwingt die Unnachsichtigkeit der Menschen es, Verbote gesetzlich zu verankern.

Am 17. September 1980 stimmte der Gemeinderat der Stadt Wiesloch der Unterschutzstellung des Gebietes Frauweilerwiesen zu. Fünf Jahre später, am 17.Oktober 1985 fertigte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Verordnung an, welche am 29.11.1985 letztendlich im Gesetzblatt Baden-Württemberg verkündet wurde.

Weitere Informationen über dieses Naturschutzgebiet

Steckbrief Naturschutzgebiet Frauenweilerwiesen

Kontakt

Anschrift

Umwelt- und Klimaschutz, Lokale Agenda
Marktstraße 13
69168 Wiesloch

Öffnungszeiten

Allgemeine Öffnungszeit

Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung.
Mittwoch
13:30 Uhr - 17:30 Uhr
Donnerstag
10:00 Uhr - 13:00 Uhr