Naturschutzgebiet "Frauenweilerwiesen"
Das Naturschutzgebiet "Frauweilerwiesen" liegt südöstlich von Frauenweiler, zwischen der L594 und der A6. Es ist das einzige Naturschutzgebiet in der Umgebung, das sich ganzheitlich auf Wieslocher Gemarkung befindet. Es zeichnet sich durch zwei Seen und mehreren Tümpeln aus und umfasst insgesamt 12,2 Hektar. Des Weiteren sind Weiden- und Erlengehölze, Sumpf- und Wasserpflanzen sowie Röhricht- und Schilfgürtel im Gebiet heimisch. Zusätzlich wurden auch Wiesenflächen miteinbezogen.
Schutzzweck
Schutzzweck ist der Erhalt letzter Wechselfeuchter Wiesen, auf einer Fläche, die ehemals eine Tongrube war. Der Lebensraum heimischer Tier- und Pflanzenarten besonders als Laich- und Brutplatz für Fisch-, Amphibien-, Reptilien-, Vogel-, und Kleinsäugerarten soll gewahrt werden.
Verbote
Zusätzlich zu den generellen Verhaltensregeln und Verboten in Naturschutzgebieten gelten im Naturschutzgebiet "Frauweilerwiesen" folgende Bestimmungen:
- bauliche Anlagen im Sinne der Landesbauordnung in der jeweils geltenden Fassung zu errichten oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
- Straßen, Wege, Plätze, oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
- die Bodengestalt zu verändern;
- fließende oder stehende Gewässer zu schaffen, zu beseitigen, zu verändern sowie Entwässerungs- oder andere Maßnahmen vorzunehmen, die den Wasserhaushalt des Gebietes verändern;
- Abfälle oder sonstige Gegenstände zu lagern;
- Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen;
- Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;
- Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn-, oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
- die Art der bisherigen Grundstücksnutzung zu ändern;
- Dauergrünland in Ackerland umzubrechen;
- zu zelten, zu lagern, Wohnwagen, sonstige Fahrzeuge oder Verkaufsstände aufzustellen oder motorgetriebene Schlitten zu benutzen;
- Feuer zu entzünden oder zu unterhalten sowie zu grillen;
- ohne zwingenden Grund Lärm, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen zu verursachen;
- die Wege zu verlassen;
- Erholungseinrichtungen aller Art anzulegen;
- zu reiten;
- zu baden, sowie die Wasserflächen mit Booten, Flößen oder anderen schwimmfähigen Unterlagen zu benutzen oder sonstige schwimmenden Anlagen zu verankern oder zu betreiben sowie Stege zu errichten;
- Flugmodelle oder Modellboote zu betreiben;
- Hunde mitzuführen
Diese Verbote sollten eigentlich selbstverständlich sein, doch leider zwingt die Unnachsichtigkeit der Menschen es, Verbote gesetzlich zu verankern.